Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen iisbaere, besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Der Sitz von iisbaere ist in Schindellegi, Gemeinde Feusisberg SZ
Die Vereinsgründung war am 11.5.2003 in Schindellegi

2. Zweck

Förderung des Geselligen in der Welt.
Verbreitung des Wintersports in Verbindung mit Schweizer Traditionen.

3. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

3.1. Aktivmitglied

Dem Verein kann jeder / jede natürliche Person beitreten, der / die Ziele des Vereins aktiv unterstützen will.
Jedes Aktivmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.

3.2. Ehrenmitglied

Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.
Aktivmitgliedern gem. 3.1 werden nach 10 Jahren aktiver Mitgliedschaft automatisch z.H. der Generalversammlung als Ehrenmitglied vorgeschlagen.
Jedes Ehrenmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.

3.3. Passivmitglied

Dem Verein kann jeder / jede natürliche Person beitreten, der / die Ziele des Vereins passiv unterstützen will.
Das Passivmitglied hat kein Stimmrecht an der Generalversammlung.

3.4. Aufnahme

über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

3.5. Austritte

Austritte können nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen und sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen.

3.6. Ausschluss

Mitglieder, die den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, den Beschlüssen und Anordnungen der GV sowie der Beitragspflicht nicht nachkommen oder irgendeiner weise den Gemeinschaftszweck des Vereins nicht erfüllen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

4. Organisation

Die Organe der iisbaere sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

4.1. die Generalversammlung

Die Generalversammlung findet alljährlich spätestens Ende Juli statt und behandelt folgende Geschäfte:
a) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
b) Abnahme des Jahresberichtes des Reiseleiters
c) Abnahme der Jahresrechnung und Genehmigung des Budgets
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
e) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren
f) Beratung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf Begehren von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand einberufen werden.

4.2. der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) den Vizepräsidenten
c) dem Kassier
d) dem Aktuar
e) dem Reiseleiter
f) dem Materialverwalter
g) dem Beisitzer

Zu den Vorstandssitzungen können weitere Vereinsmitglieder oder Aussenstehende eingeladen werden. Diese nehmen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder Beschlussfähig.

Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und vertritt den Verein nach aussen. Er legt zuhanden der Generalversammlung den Jahresbericht und die Vereinsrechnung vor, je mit Kollektivunterschrift zu zweien; in finanziellen Belangen der Kassier mit Einzelunterschrift, zudem arbeitet das Jahresprogramm aus.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
a) der Präsident, der Kassier, der Reiseleiter und der Beisitzer in den geraden Jahren
b) der Vizepräsident, der Aktuar und der Materialverwalter in den ungeraden Jahren

4.3. die Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren, welche nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, haben die Jahresrechnung zu prüfen und dem Vorstand, zuhanden der Generalversammlung, schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
Die Rechnungsrevisoren werden auf zwei Jahre gewählt.
5. Finanzielles
Einnahmen bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Einnahmen aus Veranstaltungen
c) Zuwendungen und Vermächtnisse mit oder ohne Zweckbestimmung

Der Mitgliederbeitrag wird an der Generalversammlung festgelegt.
Ausgabekompetenz des Vorstandes besteht im Rahmen des Budgets. Für Aufwendungen ausserhalb des Budgets beträgt die Kompetenz für einmalige Ausgaben CHF 1’000.–.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Bei Vereinsauflösung befindet die Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens.

6. Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist Ausgeschlossen.

7. Schlussbestimmungen

Die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen.